Artikel 28 – Überwachung und Bewertung

Die Kommission stellt spätestens zum 1. Januar 2018 ein detailliertes Programm für die Überwachung der Wirksamkeit dieser Verordnung auf.

Spätestens drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und danach alle drei Jahre führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und legt die wichtigsten Erkenntnisse daraus dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vor. In Anbetracht rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen dient die Bewertung gegebenenfalls als Grundlage für einen Vorschlag zur Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung.