1) Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung – insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße nach Artikel 23 unterliegen – fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens 18 Monate nach dem in Artikel 29 Absatz 2 festgelegten Termin die Rechtsvorschriften, die er nach Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.