Artikel 23 – Allgemeine Voraussetzungen für die Verhängung von Geldbußen

1) Für die Zwecke dieses Artikels findet Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 auf Verstöße gegen die vorliegende Verordnung Anwendung.

2) Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung werden im Einklang mit Absatz 1 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:

a)die Verpflichtungen einer juristischen oder natürlichen Person, die elektronische Kommunikationsdaten nach Artikel 8 verarbeitet;
b)die Verpflichtungen des Anbieters der Software, die eine elektronische Kommunikation nach Artikel 10 ermöglicht;
c)die Verpflichtungen des Betreibers öffentlich zugänglicher Verzeichnisse nach Artikel 15;
d)die Verpflichtungen einer juristischen oder natürlichen Person, die elektronische Kommunikationsdienste nach Artikel 16 nutzt.

3) Bei Verstößen gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit der Kommunikation, die erlaubte Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten und Löschungsfristen nach den Artikeln 5, 6 und 7 werden im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

4) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für die in den Artikeln 12, 13, 14 und 17 genannten Verstöße fest.

5) Bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde nach Artikel 18 werden Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

6) Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden nach Artikel 18 kann jeder Mitgliedstaat Vorschriften dafür festlegen, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, Geldbußen verhängt werden können.

7) Die Ausübung der eigenen Befugnisse durch eine Aufsichtsbehörde nach diesem Artikel muss angemessenen Verfahrensgarantien gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren, unterliegen.

8) Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, kann dieser Artikel so angewandt werden, dass die Geldbuße von der zuständigen Aufsichtsbehörde in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie von Aufsichtsbehörden verhängte Geldbußen haben. In jeden Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum [xxx] die Rechtsvorschriften, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.