Artikel 21 – Rechtsbehelfe

1) Jeder Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste hat unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe dieselben Rechte, die in den Artikeln 77, 78 und 79 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehen sind.

2) Jede natürliche oder juristische Person, die kein Endnutzer ist, die durch Verstöße gegen die vorliegende Verordnung beeinträchtigt wird und ein berechtigtes Interesse an der Einstellung oder dem Verbot solcher Verstöße hat, einschließlich der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, die ihre berechtigten Geschäftsinteressen schützen wollen, hat das Recht, gegen solche Verstöße gerichtlich vorzugehen.