Artikel 19 – Europäischer Datenschutzausschuss

Der durch Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/679 eingesetzte Europäische Datenschutzausschuss ist für die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung zuständig. Dazu nimmt der Europäische Datenschutzausschuss die in Artikel 70 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Aufgaben wahr. Außerdem hat der Ausschuss folgende Aufgaben:

a) Beratung der Kommission bezüglich etwaiger Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung;

b) Prüfung – von sich aus, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Ersuchen der Kommission – von die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen und Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung.