Artikel 18 – Unabhängige Aufsichtsbehörden

1) Die für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständigen unabhängigen Aufsichtsbehörden sind auch für die Überwachung der Anwendung der vorliegenden Verordnung zuständig. Die Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) 2016/679 finden sinngemäß Anwendung. Die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden werden in Bezug auf die Endnutzer wahrgenommen.

2) Die in Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörden arbeiten mit den nach der [Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation] geschaffenen nationalen Regulierungsbehörden zusammen, wenn dies zweckmäßig ist.