Artikel 17 – Information über erkannte Sicherheitsrisiken

Besteht ein besonderes Risiko, dass die Sicherheit von Netzen und elektronischen Kommunikationsdiensten beeinträchtigt werden könnte, informiert der Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes die Endnutzer über dieses Risiko und – wenn das Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom Diensteanbieter zu treffenden Maßnahmen liegt – über mögliche Abhilfen, einschließlich voraussichtlich entstehender Kosten.