Artikel 16 – Unerbetene Kommunikation

1) Natürliche oder juristische Personen können Direktwerbung über elektronische Kommunikationsdienste an Endnutzer richten, die natürliche Personen sind und hierzu ihre Einwilligung gegeben haben.

2) Hat eine natürliche oder juristische Person von ihren Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 deren elektronische Kontaktangaben für E-Mail erhalten, darf sie diese zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen nur dann verwenden, wenn die Kunden klar und deutlich die Möglichkeit haben, einer solchen Nutzung kostenlos und auf einfache Weise zu widersprechen. Das Widerspruchsrecht wird bei Erlangung der Angaben und bei jedem Versand einer Nachricht eingeräumt.

3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 müssen natürliche oder juristische Personen, die Direktwerbeanrufe mittels elektronischer Kommunikationsdienste tätigen,

a) eine Rufnummer angeben, unter der sie erreichbar sind, oder

b) einen besonderen Kode/eine Vorwahl angeben, der/die kenntlich macht, dass es sich um einen Werbeanruf handelt.

4) Ungeachtet des Absatzes 1 können Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Tätigung persönlicher Direktwerbeanrufe an Endnutzer, die natürliche Personen sind, nur bei Endnutzern erlaubt ist, die natürliche Personen sind und dem Erhalt solcher Kommunikation nicht widersprochen haben.

5) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen des Unionsrechts und des geltenden nationalen Rechts sicher, dass die berechtigten Interessen von Endnutzern, die juristische Personen sind, in Bezug auf unerbetene Kommunikation, die in der in Absatz 1 genannten Weise übermittelt wird, ausreichend geschützt werden.

6) Natürliche oder juristische Personen, die Direktwerbung mittels elektronischer Kommunikationsdienste übermitteln, informieren die Endnutzer über den Werbecharakter der Nachricht und die Identität der juristischen oder natürlichen Person, in deren Namen die Nachricht übermittelt wird, und stellen die nötigen Informationen bereit, damit die Empfänger in einfacher Weise ihr Recht ausüben können, die Einwilligung in den weiteren Empfang von Werbenachrichten zu widerrufen.

7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 26 Absatz 2 Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, in denen der Kode/die Vorwahl zur Kennzeichnung von Werbeanrufen nach Absatz 3 Buchstabe b festgelegt wird.