Artikel 15 – Öffentlich zugängliche Verzeichnisse

1) Die Betreiber öffentlich zugänglicher Verzeichnisse holen die Einwilligung der Endnutzer, die natürliche Personen sind, in die Aufnahme ihrer personenbezogenen Daten in das Verzeichnis und folglich die Einwilligung dieser Endnutzer in die Aufnahme von Daten nach Kategorien personenbezogener Daten ein, soweit diese Daten für den vom Anbieter des Verzeichnisses angegebenen Zweck relevant sind. Die Betreiber geben Endnutzern, die natürliche Personen sind, die Möglichkeit, die Daten zu überprüfen, zu berichtigen und zu löschen.

2) Die Betreiber öffentlich zugänglicher Verzeichnisse informieren Endnutzer, die natürliche Personen sind und deren personenbezogene Daten in das Verzeichnis aufgenommen worden sind, über die verfügbaren Suchfunktionen des Verzeichnisses und holen die Einwilligung der Endnutzer ein, bevor sie diese Suchfunktionen in Bezug auf deren Daten aktivieren.

3) Die Betreiber öffentlich zugänglicher Verzeichnisse räumen Endnutzern, die juristische Personen sind, die Möglichkeit ein, der Aufnahme von auf sie bezogenen Daten in das Verzeichnis zu widersprechen. Die Betreiber geben solchen Endnutzern, die juristische Personen sind, die Möglichkeit, die Daten zu überprüfen, zu berichtigen und zu löschen.

4) Die Möglichkeit der Endnutzer, nicht in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis aufgenommen zu werden und alle Daten, die sich auf sie beziehen, zu überprüfen, zu berichtigen und zu löschen, wird kostenlos zur Verfügung gestellt.