Artikel 13 – Ausnahmen für die Anzeige der Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen und deren Unterdrückung

1) Ungeachtet dessen, ob der anrufende Endnutzer die Anzeige seiner Rufnummer verhindert hat, übergehen die Betreiber öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste bei Anrufen bei Notdiensten die Unterdrückung der Rufnummernanzeige und eine verweigerte oder fehlende Einwilligung eines Endnutzers in die Verarbeitung von Metadaten anschlussbezogen für Einrichtungen, die Notrufe bearbeiten, einschließlich der Notrufabfragestellen, zum Zwecke der Beantwortung dieser Anrufe.

2) Die Mitgliedstaaten legen spezifischere Bestimmungen in Bezug auf die Einrichtung von Verfahren und die Umstände fest, unter denen Betreiber öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste die Unterdrückung der Anzeige der Rufnummer des Anrufers vorrübergehend aufheben sollen, wenn Endnutzer beantragen, dass böswillige oder belästigende Anrufe zurückverfolgt werden.