Artikel 12 – Anzeige der Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen und deren Unterdrückung

1) Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen im Einklang mit Artikel [107] der [Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation] angeboten, stellen die Betreiber öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste Folgendes bereit:

a) für den anrufenden Endnutzer die Möglichkeit, die Anzeige seiner Rufnummer für einen einzelnen Anruf, für eine bestimmte Verbindung oder dauerhaft zu verhindern;

b) für den angerufenen Endnutzer die Möglichkeit, die Rufnummernanzeige für eingehende Anrufe zu verhindern;

c) für den angerufenen Endnutzer die Möglichkeit, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den anrufenden Endnutzer verhindert wurde, abzuweisen;

d) für den angerufenen Endnutzer die Möglichkeit, die Anzeige seiner Rufnummer beim anrufenden Endnutzer zu verhindern.

2) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Möglichkeiten werden Endnutzern auf einfache Weise und kostenlos bereitgestellt.

3) Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für aus der Union abgehende Anrufe in Drittländer. Absatz 1 Buchstaben b, c und d gelten auch für aus Drittländern eingehende Anrufe.

4) Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers oder des Angerufenen angeboten, geben die Betreiber öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste der Öffentlichkeit Informationen über die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Möglichkeiten.