1) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 6 Absatz 3 Buchstaben a und b löscht der Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes elektronische Kommunikationsinhalte oder anonymisiert diese Daten, sobald der bzw. die vorgesehenen Empfänger die elektronischen Kommunikationsinhalte erhalten haben. Diese Daten können von den Endnutzern oder von Dritten, die von den Endnutzern mit der Aufzeichnung, Speicherung oder anderweitigen Verarbeitung dieser Daten beauftragt werden, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 aufgezeichnet oder gespeichert werden.
2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 6 Absatz 2 Buchstaben a und c löscht der Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes elektronische Kommunikationsmetadaten oder anonymisiert diese Daten, sobald sie für die Übermittlung einer Kommunikation nicht mehr benötigt werden.
3) Erfolgt die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsmetadaten zu Abrechnungszwecken im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, so dürfen die betreffenden Metadaten bis zum Ablauf der Frist aufbewahrt werden, innerhalb deren nach nationalem Recht die Rechnung rechtmäßig angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann.