Artikel 11- Beschränkungen

1) Die Union oder die Mitgliedstaaten können im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen den Umfang der in den Artikeln 5 bis 8 festgelegten Pflichten und Rechte beschränken, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige, geeignete und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, um ein oder mehrere der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 genannten allgemeinen öffentlichen Interessen zu wahren oder Überwachungs-, Kontroll- oder Regulierungsaufgaben, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, wahrzunehmen.

2) Die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste richten auf der Grundlage einer nach Absatz 1 erlassenen Gesetzgebungsmaßnahme interne Verfahren zur Beantwortung von Anfragen auf Zugang zu elektronischen Kommunikationsdaten von Endnutzern ein. Sie stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage Informationen über diese Verfahren, die Zahl der eingegangenen Anfragen, die vorgebrachten rechtlichen Begründungen und ihre Antworten zur Verfügung.