1)Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679;
b) die Begriffsbestimmungen für „elektronisches Kommunikationsnetz“, „elektronischer Kommunikationsdienst“, „interpersoneller Kommunikationsdienst“, „nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst“, „nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“, „Endnutzer“ und „Anruf“ in Artikel 2 Nummern 1, 4, 5, 6, 7, 14 bzw. 21 der [Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation];
c) die Begriffsbestimmung für „Endeinrichtungen“ in Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2008/63/EG der Kommission 27 .
2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b schließt die Begriffsbestimmung für „interpersoneller Kommunikationsdienst“ auch Dienste ein, die eine interpersonelle und interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen.
3) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich folgende Begriffsbestimmungen:
a) „elektronische Kommunikationsdaten“: elektronische Kommunikationsinhalte und elektronische Kommunikationsmetadaten;
b) „elektronische Kommunikationsinhalte“: Inhalte, die mittels elektronischer Kommunikationsdienste übermittelt werden, z. B. Textnachrichten, Sprache, Videos, Bilder und Ton;
c) „elektronische Kommunikationsmetadaten“: Daten, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz zu Zwecken der Übermittlung, der Verbreitung oder des Austauschs elektronischer Kommunikationsinhalte verarbeitet werden; dazu zählen die zur Verfolgung und Identifizierung des Ausgangs- und Zielpunkts einer Kommunikation verwendeten Daten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugten Daten über den Standort des Geräts sowie Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Kommunikation;
d) „öffentlich zugängliches Verzeichnis“: ein Verzeichnis der Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste in gedruckter oder elektronischer Form, das veröffentlicht oder der Öffentlichkeit bzw. einem Teil der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, auch mithilfe eines Verzeichnisauskunftsdienstes;
e) „E-Mail“ (elektronische Post): jede über ein elektronisches Kommunikationsnetz verschickte elektronische Nachricht, die Informationen in Text-, Sprach-, Video-, Ton- oder Bildform enthält und die im Netz oder in zugehörigen Rechneranlagen oder in Endeinrichtungen ihres Empfängers gespeichert werden kann;
f) „Direktwerbung“: jede Art der Werbung in schriftlicher oder mündlicher Form, die an einen oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste gerichtet wird, auch mittels automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme mit oder ohne menschliche(r) Beteiligung, mittels E-Mail, SMS-Nachrichten usw.;
g) „persönliche Direktwerbeanrufe“: direkt persönlich und ohne Verwendung automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme ausgeführte Anrufe;
h) „automatische Anruf- und Kommunikationssysteme“: Systeme, die automatisch Anrufe zu einem oder mehreren Empfängern entsprechend den für das System gemachten Einstellungen aufbauen und Ton übertragen können, der keine live gesprochene Rede darstellt, einschließlich Anrufen unter Verwendung automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme, die die angerufene Person mit einer einzelnen Person verbinden.