Artikel 3 – Räumlicher Anwendungsbereich und Vertreter

1) Diese Verordnung gilt für:

a) die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für Endnutzer in der Union, unabhängig davon, ob vom Endnutzer eine Bezahlung verlangt wird;

b) die Nutzung solcher Dienste;

c) den Schutz von Informationen in Bezug auf die Endeinrichtungen der Endnutzer in der Union.

2) Ist der Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes nicht in der Union niedergelassen, so muss er schriftlich einen Vertreter in der Union benennen.

3) Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen sich die Endnutzer dieser elektronischen Kommunikationsdienste befinden.

4) Der Vertreter muss für die Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung befugt sein, zusätzlich zu dem von ihm vertretenen Betreiber oder an dessen Stelle Fragen zu beantworten und Auskünfte zu erteilen, und zwar insbesondere gegenüber Aufsichtsbehörden und Endnutzern in Bezug auf alle Belange im Zusammenhang mit der Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten.

5) Die Benennung eines Vertreters nach Absatz 2 erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen eine natürliche oder juristische Person, die elektronische Kommunikationsdaten in Verbindung mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste von außerhalb der Union für Endnutzer in der Union verarbeitet.