Artikel 2 – Sachlicher Anwendungsbereich

1) Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten, die in Verbindung mit der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste erfolgt, und für Informationen in Bezug auf die Endeinrichtungen der Endnutzer.

2) Diese Verordnung gilt nicht für:
a)Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen;
b)Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union fallen;
c)elektronische Kommunikationsdienste, die nicht öffentlich zugänglich sind;
d)Tätigkeiten zuständiger Behörden zu Zwecken der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

3) Für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union gilt die Verordnung (EU) 00/0000 [neue Verordnung zur Ersetzung der Verordnung 45/2001].

4)Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG 26 und insbesondere der Vorschriften zur Verantwortlichkeit der Anbieter reiner Vermittlungsdienste in den Artikeln 12 bis 15 dieser Richtlinie unberührt.

5) Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/53/EU bleiben von dieser Verordnung unberührt.